ZPN PERSONAL GMBH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 * Soweit in den vertraglichen Regelungen oder den nachfolgenden AGB die männliche oder weibliche Sprachform verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen für Angehörige sämtlicher Geschlechter. 

 

1. Geltungsbereich 

Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. 

Die AGB´s gelten für den Bereich der Aus- und Weiterbildung von Küchenberatern für den Küchenfachhandel, Coaching/Workshops, Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung. 

Die Firma ZPN Personal GmbH führt die ihr anvertrauten Aufgaben zum Wohle und Nutzen des Auftraggebers aus. 

 

2. Aus- und Weiterbildung von Küchenberatern für den Küchenfachhandel 

Aufgrund der sehr begrenzten Teilnehmerzahl in den angebotenen Schulungen werden Anmeldungen in der Reihenfolge Ihres schriftlichen Eintreffens berücksichtigt. Nach dieser Anmeldung erhält der Auftraggeber eine Rechnung über die Schulungsgebühren. Schulungsgebühren sind zahlbar nach Rechnungserhalt 7 Tage vor Beginn. 

Sollte die Schulung aus Gründen, die ZPN Personal GmbH zu vertreten hat, kurzfristig ausfallen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, zu gleichen Konditionen einen späteren Termin zu wählen oder vom Auftrag zurückzutreten. Bereits bezahlte Gebühren werden dann erstattet. Eine Stornierung der Anmeldung kann durch den Auftraggeber bis 7 Tage vor Schulungsbeginn kostenlos erfolgen. Bei späteren Stornierungen wird die gesamte Gebühr berechnet. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. 

 

3. Coaching/Workshops 

Die Beratung und die Seminare erfolgen in unmittelbarer Abstimmung mit der Geschäftsführung der Auftraggeber, wobei Einzelheiten und weitergehende Teilaufgaben zu jedem Auftrag detailliert festgelegt werden, insofern eine detaillierte Aufgabenbeschreibung möglich ist. 

 

4. Personalvermittlung 

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen nach Vorlage des Personalprofils durch ZPN Personal GmbH mit dem vorgestellten Bewerber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. 

Eine Vermittlung liegt außerdem vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Mitarbeiter des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. 

Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleiter mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. 

In den genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Die Höhe der Vermittlungsprovision wird individuell verhandelt und richtet sich nach dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttomonatsverdienst des Mitarbeiters. 

 

5. Arbeitnehmerüberlassung 

ZPN Personal GmbH stellt dem Auftraggeber gemäß den vorausgesetzten beruflichen und fachlichen Qualifikationen sorgfältig ausgesuchte ZPN-Mitarbeiter zur Verfügung. Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die die ZPN-Mitarbeiter überlassen sind, obliegt dem Auftraggeber. Er hat gegenüber dem Mitarbeiter Weisungsbefugnis, ihn zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. 

Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber wird hierdurch nicht begründet. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadensersatz. Eine Überlassung der ZPN-Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen. 

Der Auftraggeber setzt den ZPN-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die ZPN-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Eine Änderung des Einsatzortes und/oder der Tätigkeit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch ZPN. 

ZPN Personal GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen. Dies bedeutet insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten. 

„Drehtürklausel“ § 3 Abs.1 Nr.3 AÜG: Der Kunde bestätigt gegenüber ZPN, dass die namentlich genannten Zeitarbeitnehmer in den zurückliegenden 6 Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Mitarbeiter beschäftigt waren. 

 

6. Verschwiegenheit 

ZPN Personal GmbH verpflichtet sich, über alle ihr bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt über das Ende der Zusammenarbeit hinaus fort. ZPN Personal GmbH ist verpflichtet, die ihr übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig zu verwahren und vor Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind zu beachten. 

 

7. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als Gerichtsstand gilt Leer. Stand 08/2022